Aus dem Beratungsalltag
Vor dem Sozialgericht Freiburg lief heute ein Rechtsstreit in Sachen Erstausstattung bei Umzug. Es klagte eine Migrantenfamilie, die noch nicht ein Jahrzehnt im Ortenaukreis poltisches Asyl gefunden hat.
Der Umzug stand an, weil eine dauerhafte Arbeitsstelle in Offenburg gefunden wurde. Der Familienvater von zwei Kindern sprach – nach seinen Aussagen - bei der Kommunalen Arbeitsförderung Ortenau Anfang Juli 2009 vor, wo er von der Sachbearbeiterin, Frau M., mit der Bemerkung “Sie erhalten nichts” mit seiner Bitte um Erstausstattung eine Abfuhr erteilt bekam. Die 4-köpfige Familie lebte zuvor nachweisbar auf 45 qm möbliert und hatte keinerlei Möbel in die neue Wohnung mitzubringen. Nachdem sie sich nun, aufgrund der Arbeit, Möbel auf Ratenzahlung anschaffte und eine andere Sachbearbeiterin, Frau W., riet, einen schriftlichen Antrag zu stellen, wurde der Familie, nach Abgabe des Antrags, Ende Juli 445,00 überwiesen. Eine eindeutige Zuordnung des Betrags zu einer Leistung war auf dem Kontoauszug nicht ersichtlich. Deshalb wandte sich der Vater nochmals an die Behörde, die ihm telefonisch mitteilte, der Betrag sei Erstausstattung Mobiliar. Mitte August kam dann erst der Bewilligungsbescheid, allerdings über 245,00 €. Eine Rückforderung der Differenz an die BG war im November fällig, denn so die Argumentation, die fälschliche Auszahlung von 445,00 hätte erkannt werden müssen.
Im Widerspruchsverfahren, das sich sowohl gegen die geringe Summe für Erstausstattung wie auch gegen die Rückzahlung richtete, wurde keine Abhilfe geschaffen. Nachdem die mündliche Auskunft “Es gibt nichts” erteilt wurde, die dann allerdings nach schriftlicher Antragstellung revidiert und laut Bewilligungsbescheid auf 245,00 € korrigiert wurde, schickte die Behörde ihren Kontrolldienst bei der Familie vorbei, der die neuen, auf Ratenkauf bestellten Möbel, sorgsam registrierte. Insofern meinte die Behörde weniger bezahlen zu müssen, da ja Kühlschrank, Kinderbett etc. schon vorhanden war.
Im heutigen Verfahren wurde zumindest die Rückforderung abgewiesen, sowie ein weiterer Betrag von 145,00 € zuerkannt. Nach den Kriterien der Behörde beläuft sich preislich eine Erstausstattung auf 590,00 €. Das Gericht suchte den Vergleich, was die grundsätzliche Frage einer angemessenen Pauschale nach § 23 Abs. 3 SGB II nicht tangierte. Der Vergleich wurde beidseitig angenommen. Auffallend war, das der vorsitzende Richter den preislichen Rahmen der Behörde nicht hinterfragte, obwohl auch in der Klageschrift der Betroffenen am Beispiel der Verwaltungspraxis anderer Städte darauf Bezug genommen wurde. Es entstand der Eindruck, dass der Rechtsstreit in überschaubarem Rahmen gehalten werden sollte, d.h. um nicht evtl. Weichen zu weiteren Instanzen zu stellen. Immerhin war die Behauptung des Behördenvertreters nach altem Brauch des Sozialhilferechts mit der Möbelkammer von Wohlfahrtsorganisationen auskommen zu müssen. Ob das im Sinne des § 23 SGB II ist, darüber hätte man sich trefflich streiten können.
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